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BEK 2021 11

Anordnung zur DNA-Profilerstellung

Schwyz · 2021-06-14 · Deutsch SZ
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Anordnung zur DNA-Profilerstellung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Juni 2021BEK 2021 11MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertr. durch B.________,gegenStaatsanwaltschaft,5. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Jugendanwalt C.________,betreffendAnordnung zur DNA-Profilerstellung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft in Jugendstrafsachen vom 4. Februar 2021, SUJ 2021 12);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 5. August 2020 wurde laut einer Meldung der Bundeskriminalpolizei (U-act. 8.1.002) vom Internetanschluss des Haushaltes G.________ eine Bilddatei mit kinderpornografischem Inhalt über den Snapchat-Account „H.________“ verschickt. Der Snapchat-Be­nutzer (F.________) ist mit dem Geburtsdatum ________ registriert (U-act. 8.1.001 S. 2). Der zufolge gleichen Jahrgangs in der Folge verdächtigte A.________ bestreitet, etwas mit der Bilddatei, dem Snapchat-Account und der E-Mail-Adresse zu tun zu haben(U-act. 10.1.001). Mit seinem Einverständnis wurde er erkennungsdienstlich erfasst und zur Erstellung eines DNA-Profils von ihm ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen (U-act. 1.1.003). Am 4. Fe­b­ruar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an. Dagegen beschwerte sich der Beschuldigte und seine Mutter rechtzeitig am 6. Februar 2021 beim Kantonsgericht. Sie verlangen sinngemäss, mangels konkreter Gründe für eine Beschuldigung sei die Anordnung der DNA-Profil­erstel­lung aufzuheben. Der Jugendanwalt führte vernehmlassend aus, es bestehe nach wie vor ein Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten, da es sich um eine momentan laufende Untersuchung wegen Pornografie handle (KG-act. 4).2.Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, wie es Pornografie nach

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,vertr. durch B.________,gegenStaatsanwaltschaft,5. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Jugendanwalt C.________,

betreffend

Anordnung zur DNA-Profilerstellung